AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Local Shirts GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere sämtlichen Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen der LocalShirts GmbH nachfolgend LS genannt, gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle vorangegangenen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Waren durch den Kunden.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Unsere Angebote und Preise sind freibleibend, und werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Wir sind berechtigt das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang von uns anzunehmen. Ist der Auftraggeber der Meinung dass die Auftragsbestätigung von seiner Bestellung abweicht, so hat er unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber binnen einer Woche nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung schriftlich die vermeintlichen Abweichungen zu rügen. Unterlässt er die Prüfung der Auftragsbestätigung und die unverzügliche Rüge, so gilt unsere Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits verbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Weg, wird LocalShirts UG den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
(3) Etwaige Nebenabreden, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer der LS schriftlich bestätigt werden.
(4) Der Besteller ist damit einverstanden, dass die Firma LS Fremdauskünfte über seine augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnisse einholt.
(5) Schriftliche Angebote werden individuell für den jeweiligen Besteller ausgefertigt. Diese Schriftstücke sind als vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.

§ 3 Preise

(1) Etwaige Änderungen, z.B. im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Versicherungsund/ oder Kriegsversicherungsprämien, welche nach Erteilung des Auftrages erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten von LS, ohne dass etwaige Erhöhungen den Kunden zu Rückgängigmachung des Auftrages Veranlassung geben können.
(2) Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk in Euro, zuzüglich Transport- und Verpackungskosten und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn es wurden anderweitige Vereinbarungen getroffen.

§ 4 Rückgabeklausel

(1) Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, unveredelte Ware innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zurückzugeben. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware oder, wenn die Ware nicht durch Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rückgaberechts bei einem Bestellwert bis zu 50,00 € der Verbraucher, es sei denn die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 50,00 € hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
(3) Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Der Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine und –fristen, sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und nicht vor Eingang vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder bei Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
(2) Sind keine Lieferermine vereinbart, wohl eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Freigabe. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferfrist und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die LS die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von LS oder dessen Unterlieferanten eintreten -, hat LS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen LS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist LS nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird LS von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich LS nur berufen, wenn LS den Kunden hierüber benachrichtigt hat.
(5) Bei Lieferverzug leisten wir nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bei entsprechendem Nachweis durch den Auftraggeber eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(6) LS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
(7) Falls vereinbart ist, dass der Kunde seinen Auftrag an LS, z.B. bezüglich Maße, Design, Modell, noch näher spezifizieren wird und der Kunde die für die Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat, so geht eine dadurch entstandene Verzögerung in der Lieferung nicht zu Lasten von LS, LS behält sich das Recht vor, den nicht rechtzeitig spezifizierten Auftrag ganz oder teilweise zu streichen.
(8) Falls eine Ware von LS unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle dem Kunden nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche auf Grund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechten durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens des Kunden führen.
(9) Falls der Kunde die Ware bei Ankunft nicht sofort in Empfang nimmt, so gehen alle daraus erwachsenden Kosten zu Lasten des Kunden. LS bleibt es vorbehalten die Ware an einen Dritten zu verkaufen bzw. den ursprünglichen Kunden für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.

§ 6 Gefahrenübergang

(1) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung von LS oder den Lieferanten von LS an die für den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von LS oder das Lager von LS verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von LS unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2) Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
(3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.
(4) Die Wahl von Versandart und –weg behalten wir uns vor, wenn nichts anderes in der jeweiligen Bestellung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

(1) Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistungen in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen zu prüfen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel werden nur dann anerkannt und sind nur zulässig, wenn sie schriftlich erfolgen. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Beanstandungsfrist zwei Monate. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mangelrüge innerhalb von einem Jahr nach Beginn des gesetzlichen Verjährungsbeginns zugeht.
(2) Bei Sonderfanfertigungen behalten wir uns aus technischen Gründen eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% vor.
(3) Geringfügige Abweichungen in, Farbe oder Material des Artikels sowie geringfügige Farbabweichungen beim Druck und andere Abweichungen der Veredelung wie z.B. bei Einwebungen, Prägungen und Stickereien aufgrund der Materialbeschaffenheit des Artikels und abweichender Materialbeschaffenheit des Artikels innerhalb einer Charge, werden vom Besteller toleriert, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Leichte Farbabweichungen bei unveränderten Nachbestellungen der gleichen Artikel, sind insbesondere im Textilbereich unvermeidbar und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
(4) Bei berechtigten Beanstandungen ist LS nach Wahl des Kunden unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung bis zur Höhe des Auftragwertes verpflichtet, es sei denn, es wurde eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware abgegeben oder LS bzw. den Erfüllungsgehilfen von LS fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im Fall verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde jedoch das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(6) Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
(7) Die Haftung von Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, LS oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(8) Kein Haftungsausschluss besteht bei Personen- bzw. Körperschäden. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
(9) Sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der vertraglichen Leistungen, bei Verbrauchern nach zwei Jahren.
(10) Jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in die vertragsgegenständliche Ware eingreift, sie wie auch immer modifiziert, unabhängig in welchem Umfang solche Modifikationen stattfinden oder stattgefunden haben.
(11) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von LS nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
(12) Waren, und Materialien die wir vom Kunden zur Weiterverarbeitung erhalten, sind nicht gegen Elementarschäden versichert. Jegliche Haftungsansprüche für Beschädigungen die bei der Be- oder Verarbeitung entstehen, schließen wir aus.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Ist der Kunde Verbraucher, behält sich LS das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Unternehmer, behält sich LS das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LS berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, LS erklärt diesen ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch LS liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. LS ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. Angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller LS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit LS der Pfändung widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seiner Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt LS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwehrsteuer) ab, die ihm aus der Wiederveräußerung an seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LS , die Forderung selber einzuziehen, bleibt davon unberührt. LS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder die Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens kann LS verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Wird die Kaufsache mit anderen, LS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Holfelder das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller LS anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so erworbene Allein- oder Miteigentum für LS.
(5) LS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LS.

§ 9 Zahlung

(1) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen von LS sofort fällig und spätestens 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. LS ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist LS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auch auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn LS über den Betrag verfügen kann. Gerät der Kunde in Verzug, so ist LS berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen wie folgt in Rechnung zu stellen. Nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist (Verzugseintritt nach 30 Tagen) sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% – Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (derzeit 2,7%) p.a. zu berechnen.
(3) Wenn LS Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist LS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. LS ist in diesem Fall auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das gleiche Recht behält sich LS bei Erstbestellern und Sonderanfertigungen vor.

§ 10 Urheberrecht

(1) Der Besteller verpflichtet sich, LS völlig von Ansprüchen Dritter bzgl. des Urheberrechts der Bestelleraufträge freizustellen. Des weiteren erteilt der Besteller LS die Genehmigung, für ihn gefertigte Artikel abzulichten, in den jeweiligen Katalogen, Broschüren oder Internetseiten von LS darzustellen und als Muster oder auch auf Messen zu verwenden.
(2) Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Siebe, Druckplatten, Klischees, Stanzen und Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Die Zugänglichmachung für Dritte, Vervielfältigung oder Weiterverwendung bedarf unserer Genehmigung. Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums

§ 11 Andruckmuster/Freigabemuster

(1) Andruckmuster und Freigabemuster sind vom Auftraggeber auf Form- und Farb- und sonstige Fehler zu überprüfen. Die Freigabe hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Eine Reklamation bzgl. Farbe und Ausführung nach Freigabe per E-Mail lehnt LS grundsätzlich ab. Werden nach der Mustervorlage umfangreiche Änderungen, Neuprogrammierung oder andere das übliche Maß übersteigende Korrekturen gegenüber der eingereichten Vorlage vom Auftraggeber verlangt, werden diese nach dafür aufgewendeter Arbeitszeit und Materialverbrauch berechnet. Programmkosten, Druckmuster und Filme werden auch dann berechnet, wenn der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt.

§ 12 Impressum

(1) Wir behalten uns das Recht vor, auf den angebrachten Produktetiketten und Einnähern auf der Rückseite der von uns gelieferten Waren unseren Firmennamen anzubringen. Auch behalten wir uns vor, im Kundenauftrag gefertigte Artikel als Muster oder zu Werbezwecken weiterzuverwenden.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht,
Schlussbestimmung

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LS und Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile, LS und Kunde, der Geschäftssitz der LocalShirts UG, soweit eine Vereinbarung des Erfüllungsorts und des Gerichtsstands rechtlich zulässig ist. Abweichungen oder Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Firma LS schriftlich bestätigt worden sind.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im übrigen nicht berühren. Die Beteiligten verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die ihrem Sinngehalt der unwirksamen am nächsten kommt.

Neufinsing, Februar 2021